Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes
GArchDVDV§ 25 Klausur
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/25#abs-1 (1) Die Prüfungsaufgaben für die Klausur können folgende Fachgebiete betreffen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/25#abs-2 (2) Die Bearbeitungszeit für die Klausur beträgt 240 Minuten. Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter verspätet zur Klausur und liegt kein Fall nach § 29 vor, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/25#abs-3 (3) Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die verwendet werden dürfen, angegeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/25#abs-4 (4) Über die Bearbeitung der Klausur fertigt die oder der Aufsichtführende ein Protokoll an. In dem Protokoll sind anzugeben:
Das Protokoll ist von der oder dem Aufsichtführenden zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/25#abs-5 (5) Wird eine Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.